Rechtsanwaltskanzlei Holzmann & Holzmann



Die Arztpraxis ist kein Kiosk

Die Abgabe von, wie auch immer gearteten Gesundheitsprodukten in der Arztpraxis, ist zu unterlassen. Dies ist zwischenzeitlich eindeutig durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt.

Zuletzt hat das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 22.02.05, Az.: 4O813/04), das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 14.04.05, Az.: 6U111/04) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.06.05, Az.: ZR317/02) den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Rückenbandagen sowie die Abgabe von Diabetesstreifen als berufswidrig erachtet und somit verboten.

§ 34 Abs. 5 Berufsordnung: "Es ist nicht gestattet, Patientinnen oder Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu überweisen."

§ 3 Abs. 2 Berufsordnung: "Ärzten und Ärztinnen ist es untersagt im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen, sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produktes oder die Dienstleistungen wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind."

Diese beiden Paragraphen wurden im jeden Einzelfall als einschlägig betrachtet.

So führt das Oberlandesgericht Köln, WRP 2003, Seite 405 ff. aus, "das in § 3 Abs. 2 Berufsordnung genannte Verbot hat die Trennung merkantiler Gesichtspunkte von Heilauftrag des Arztes zum Gegenstand und soll verhindern, dass das besondere Vertrauen in dem Arztberuf zur Verkaufsförderung solcher Produkte missbraucht wird, die die Patienten nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit ihrer Betreuung benötigen.

Diese verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit gilt somit für jede gewerbliche Tätigkeit des Arztes.

Damit bleibt es bei dem unverrückbaren Grundsatz, dass keine Abgabe von Gesundheitsprodukten in der Arztpraxis ohne notwendigen Zusammenhang zur Behandlung erfolgen darf.

Die Rechtsprechung lässt aber eine Ausnahme dann zu, wenn der Verkauf bzw. die Abgabe organisatorisch wie räumlich (und natürlich steuerlich) von der Praxis getrennt stattfinden. Dies kann z.B. in einer Außenhalle oder neben der Praxis angesiedelten Einrichtung, Gesellschaft oder auch Einzelfirmen erfolgen. Auch bei einer solchen Konstruktion muss allerdings mit Blick auf § 34 Abs. 5 Berufsordnung sichergestellt sein, dass bei der ärztlicherseits gegebenen Empfehlung gleichzeitig unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass eine Kaufmöglichkeit auch an anderen Stellen besteht.

Sollten sie also Produkte in ihrer Arztpraxis abgeben wollen, beachten sie, dass dies schlechthin verboten ist.

Nur bei räumlicher Trennung und dem Hinweis darauf, dass die Produkte auch woanders gekauft werden können, ist eine solche Abgabe zulässig.



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